Neue Technologien in der kaufmännischen Buchführung zugelassen - Bundesrat setzt OR-Revision auf den 1. Juni 2002 in Kraft
Bern, 24.04.2002 - Geschäftsbücher, Geschäftskorrespondenz und Belege können künftig auch elektronisch geführt und aufbewahrt werden. Der Bundesrat hat eine Revision des Obligationenrechts sowie die Ausführungsverordnung auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt.
Die revidierten Bestimmungen des Obligationsrechts über die kaufmännische Buchführung, die am 22. Dezember 1999 vom Parlament verabschiedet worden sind, ermöglichen es, Geschäftsbücher, Geschäftskorrespondenz und Belege nicht nur auf Papier, sondern auch auf anderen Informationsträgern zu führen und aufzubewahren. Die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Führung und Aufbewahrung der Bücher, Korrespondenz und Belege umschreibt der Bundesrat in der Ausführungsverordnung.
Die Verordnung hält insbesondere fest, dass zur Führung und Aufbewahrung der Unterlagen unveränderbare Informationsträger wie Papier, Bildträger verwendet werden können. Sie legt zudem fest, unter welchen Voraussetzungen (z. B. digitale Signatur) veränderbare Informationsträger zugelassen sind. Die Verordnung regelt nur das Wesentliche und zeichnet sich durch ihre Offenheit gegenüber künftigen Technologien aus. Sie lässt auch die Verwendung von Technologien der Datenverarbeitung, -kommunikation und -speicherung zu, die erst in Zukunft angeboten werden.
Die Konkurrenzfähigkeit der Wirtschaft erhöhen
Die Revision beseitigt Auslegungsfragen und Rechtsunsicherheiten, wozu die zunehmende Verbreitung der elektronischen Geschäftsabwicklung und die Einführung neuer Medien zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in maschinell lesbarer Form (E-Mail) in den letzten Jahren geführt haben. Sie ermöglicht es, bei der Buchführung und Archivierung von Geschäftsakten die heute aktuellen, rationellen Geschäftsbearbeitungsmethoden einzusetzen, und leistet damit einen Beitrag zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Wirtschaft.
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Letzte Änderung 26.06.2024