Den Konsumentenschutz massvoll ausbauen - EJPD arbeitet Botschaft zum Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr aus

Bern, 09.12.2002 - Der Schutz der Konsumenten bei Online-Einkäufen, aber auch beim gewöhnlichen Kaufvertrag, soll massvoll ausgebaut werden. Dabei sollen jedoch die in der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr geäusserten Einwände berücksichtigt werden. Der Bundesrat hat am Montag von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und das EJPD beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten. Ziel ist ein massvoller Ausbau des Konsumentenschutzes bei sogenannten Fernabsatzverträgen, aber auch beim "herkömmlichen Fahrniskauf."

Das Ziel des im letzten Jahr in die Vernehmlassung geschickten Bundesgesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr besteht darin, das Obligationenrecht und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an die Anforderungen des elektronischen Geschäftsverkehrs anzupassen und den Konsumentenschutz in Anlehnung an das europäische Recht zu verstärken.

Unterschiedliche Reaktionen

Die Vernehmlassungsvorlage löste bei den politischen Parteien und Organisationen unterschiedliche Reaktionen aus. Die Verbraucherkreise begrüssten die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und bedauerten teilweise, dass diese zu wenig weit gehen. Die Anbieter - unterstützt von ihren Verbänden sowie von der SVP und FDP - gewannen der Vorlage hingegen wenig Positives ab. Zwar sind sich alle grundsätzlich einig, dass der elektronische Geschäftsverkehr nur dann eine Zukunft hat, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten Vertrauen in diese neue Form der Kommunikation haben. Umstritten bleibt aber, welche Rolle der Gesetzgeber beim Aufbau und Schutz dieses Vertrauens spielen soll.

Im Recht des Konsumenten, Fernabsatzverträge innert sieben Tagen zu widerrufen, erblicken Kritiker einen Verstoss gegen die Vertragstreue. Es sei nicht gerechtfertigt, einen Online-Vertragsabschluss mit Haustürgeschäften zu vergleichen, da der Konsument keinem besonderen Zwang ausgesetzt sei und die Angebote in Ruhe vergleichen könne. Umgekehrt beanstandeten Konsumentenschutzkreise die Lückenhaftigkeit der Regelung, die z. B. nicht für Verträge unter 100 Franken gilt. Umstritten sind auch die änderungen der Bestimmungen über den Fahrniskauf (u. a. Recht des Käufers, auch die Nachbesserung der mangelhafte Sache zu fordern, und die Verlängerung der Frist für Klagen auf Gewährleistung auf zwei Jahre). Viele Vernehmlassungsteilnehmer sehen keine Notwendigkeit, den Schutz des Käufers zu verstärken, und befürchten, dass diese Neuerungen zur Quelle neuer Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien würden. Scharf kritisiert wird ferner, dass eine grundsätzliche Revision des Kaufrechts nicht als solche angekündigt worden ist, sondern unter dem Stichwort des elektronischen Geschäftsverkehrs in die Vernehmlassung geschickt wurde.

Defizite beheben

Das schweizerische Vertragsrecht weist im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen und dem Fahrniskauf Defizite auf, die sich bei zunehmenden grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen immer stärker bemerkbar machen. Die Konsumentinnen und Konsumenten verstehen nicht, weshalb der gleiche Schweizer Anbieter seine Güter und Dienstleistungen in der Schweiz nach weniger konsumentenfreundlichen Grundsätzen als im nahen Ausland vermarkten kann. Im Rahmen des autonomen Nachvollzugs bietet sich die Chance, den schweizerischen Konsumentenschutz mass- und sinnvoll auszubauen. Der Bundesrat hält deshalb an der Vorlage grundsätzlich fest. Das EJPD wird allerdings bei der Ausarbeitung der Botschaft die Bedenken der Vernehmlassungsteilnehmer berücksichtigen. So soll sich die Revision des Obligationenrechts strikt auf jene Punkte beschränken, die für eine wirksame Verbesserung des schweizerischen Konsumentenschutzrechts nötig sind.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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