Bewilligung für Partnervermittlung über Grenzen

Bern, 18.06.1999 - Vernehmlassung zur Bewilligungspflicht für internationale Ehe- und Partnerschaftsvermittlung eröffnet

Am 1. Januar 2000 treten zusammen mit dem revidierten Scheidungsrecht auch die im Obligationenrecht enthaltenen neuen gesetzlichen Vorschriften über den Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung in Kraft. Diese enthalten verschiedene Schutzvorschriften für die Kunden von Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsinstituten und ersetzen die überholte Ordnung, wonach aus der Heiratsvermittlung kein klagbarer Anspruch entsteht. In diesem Zusammenhang unterstellt der Gesetzgeber die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung zwischen Personen in der Schweiz und dem Ausland einer Bewilligungspflicht. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat dazu jetzt einen Vorentwurf mit Begleitbericht bis zum 1. September 1999 in die Vernehmlassung gegeben.

Mit der Bewilligungspflicht werden Missbräuche bekämpft

In einer Ausführungsverordnung muss der Bundesrat namentlich die Voraussetzung und Dauer der Bewilligung sowie die Sanktionen gegen Vermittlerinnen und Vermittler regeln. Diese sollen verpflichtet werden, die Rückreisekosten der zu vermittelnden Personen sicherzustellen. Der Verordnungsentwurf enthält detaillierte Vorschriften über das Gesuch, aufgrund dessen die kantonale Bewilligungsbehörde die Bewilligungsvoraussetzungen prüfen kann. Für eine Bewilligung vorausgesetzt wird die Gewähr für eine sorgfältige, gesetzeskonforme Vermittlungstätigkeit. Die Gesuchsteller und allfällige weitere Vermittelnde dürfen zudem kein anderes Gewerbe betreiben, das die zu vermittelnden Personen in ein Abhängigkeitsverhältnis bringen könnte (beispielsweise eine Kreditvermittlung). Wer in der internationalen Partnerschaftsvermittlung tätig ist, muss die relevanten ausländerrechtlichen Vorschriften kennen, namentlich diejenigen über die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz. Schliesslich darf die Bewilligung erst erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person eine pauschale Kaution von mindestens 5'000 Franken als Garantie für allfällige Rückreisekosten zu vermittelnder Personen geleistet hat. Die Kantone ihrerseits müssen eine Behörde bezeichnen, welche neben der Verantwortung für die Bewilligung auch die Aufsichtspflicht wahrnimmt.

Die neuen Vorschriften sollen Ordnung in den Markt der schweizerischen Partnerschaftsvermittlungen bringen und Missbräuchen vorbeugen. Unlauteren Machenschaften, vor allem im Zusammenhang mit der Vermittlung von Frauen aus der Dritten Welt und aus Osteuropa, sollen damit in Zukunft nicht mehr möglich sein.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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