Waffenhandel

Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder damit Handel treibt, benötigt gemäss Art. 17 und 18 WG eine Waffenhandelsbewilligung. Diese ist bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Der Antragsteller muss sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausweisen und über besondere Geschäftsräume verfügen, in denen die Waffen sicher aufbewahrt werden können.