Gefährliche Gegenstände
Gefährliche Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes eignen sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte (wie Hammer, Axt, Baseballschläger etc.). Das Tragen und Mitführen solcher Gegenstände ist verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist.
Missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände können von der zuständigen Behörde beschlagnahmt und eingezogen werden.
Keine gefährlichen Gegenstände sind Taschenmesser (wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser).
Missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände können von der zuständigen Behörde beschlagnahmt und eingezogen werden.
Keine gefährlichen Gegenstände sind Taschenmesser (wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser).
