Besondere Bestimmungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland, Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung und Angehörige bestimmter Staaten

Personen mit Wohnsitz im Ausland und Personen ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) benötigen für den Erwerb aller Waffen einen Waffenerwerbsschein und zusätzlich eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder Heimatstaates, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

Erwerb, Besitz, Anbieten, Vermitteln, Übertragung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition, Tragen von Waffen und Schiessen mit Feuerwaffen ist Angehörigen folgender Staaten grundsätzlich verboten:

  • Albanien;
  • Algerien;
  • Sri Lanka;
  • Kosovo;
  • Kroatien;
  • Mazedonien;
  • Montenegro;
  • Bosnien und Herzegowina;
  • Serbien;
  • Türkei.

Von einem Verbot betroffene Personen müssen:

  • bis am 12. Februar 2009 die Gegenstände dem kantonalen Waffenbüro melden;
  • bis am 12. Juni 2009 eine Ausnahmebewilligung beantragen oder die Gegenstände an eine berechtigte Person übertragen.

Andernfalls werden die Gegenstände beschlagnahmt, und die Verletzung der Meldepflicht kann gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. i WG mit Busse bestraft werden.