Ausfuhr von Feuerwaffen
| Schengen-Staaten = | Nicht-Schengen-Staaten |
| Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Österreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern | |
| Ausfuhr | |
Die Ausfuhr von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen in einen Schengen-Staat, die nicht eine vorübergehende Ausfuhr im Reiseverkehr darstellt, erfordert einen Begleitschein. Dieser enthält:
Das Gesuch für einen Begleitschein ist unter "Gesuche und Formulare" abrufbar und bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: | Die Ausfuhr von Feuerwaffen in Nicht-Schengen-Staaten und die Ausfuhr von anderen als Feuerwaffen in Schengen-Staaten erfolgt gemäss Kriegsmaterial- oder Güterkontrollgesetzgebung mit einer Bewilligung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO. Achtung: Auch für Imitations- und Soft-air-Waffen ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Zuständige Stelle für Jagd-, Sportwaffen, Imitations- und Soft-air-Waffen: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Exportkontrollen / Industrieprodukte CH-3003 Bern Tel: +41 31 324 84 86 Fax: +41 31 324 95 32 Zuständige Stelle für alle übrigen Feuerwaffen: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Exportkontrollen / Kriegsmaterial CH-3003 Bern Tel: +41 31 324 50 94 Fax: +41 31 324 50 19 |
| Gewerbsmässige Ausfuhr | |
| Die gewerbsmässige Ausfuhr von Feuerwaffen oder deren Bestandteile, die der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen, erfolgen mittels Ausfuhrbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO. | Die gewerbsmässige Ausfuhr von Feuerwaffen oder deren Bestandteile, die der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen, erfolgen mittels Ausfuhrbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO. |
| Vorübergehende Ausfuhr | |
Die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr in einen Schengen-Staat erfordert einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP).
Im EFWP können maximal 13 Feuerwaffen eingetragen werden.
Das Gesuch für einen EFWP ist über "Gesuche und Formulare" abrufbar.
| Die vorübergehende Ausfuhr von Waffen in Nichtschengen-Staaten erfolgt grundsätzlich mit Ausfuhrbewilligung des SECO. |
