Erwerb von Waffen
Neben dem Kauf gilt auch der Tausch, die Schenkung, die Erbschaft, die Miete und die Gebrauchsleihe als Erwerb im Sinne des Waffengesetzes. Je nachdem, um welche Art von Waffe es geht, müssen beim Erwerb unterschiedliche Verfahren eingehalten werden: Das Gesetz verlangt für den Erwerb einen schriftlichen Vertrag (meldepflichtige Waffen), einen Erwerbsschein (bewilligungspflichtige Waffen) oder eine Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen).
Im Detail gestaltet sich der Erwerb wie folgt:
| Meldepflichtige Waffen |
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| Bewilligungspflichtige Waffen |
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| Verbotene Waffen |
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| Meldepflichtige Waffen |
Erwerb meldepflichtiger Waffen und wesentlicher Bestandteile sowohl im Handel als auch zwischen Privaten – mittels schriftlichem Vertrag.
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| Bewilligungspflichtige Waffen |
Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen und wesentlicher Bestandteile sowohl im Handel als auch zwischen Privaten mittels Waffenerwerbsschein.
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| Verbotene Waffen |
Erwerb von verbotenen Waffen sowie wesentlicher und besonders konstruierter Bestandteile und Waffenzubehör mittels kantonaler Ausnahmebewilligung.
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| Meldepflichtige Waffen |
| Beim Erwerb einer Feuerwaffe (also keine Softair-, Paintball-, CO2-, oder Druckluftwaffe) hat die übertragende Person innert 30 Tagen nach Vertragsschluss eine Kopie des Vertrags an das kantonale Waffenbüro zu senden. |
