Rechtliche Grundlagen

Das Informationssystem HOOGAN und die Massnahme Ausreisebeschränkung sind in den Artikeln 24a und 24c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) geregelt. In den Artikeln 1 bis 13 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei werden diese Gesetzesbestimmungen konkretisiert. Insbesondere werden dort die Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem HOOGAN geregelt und die Voraussetzungen für den Anschluss der Zollbehörden, der Polizeibehörden der Kantone und Städte sowie der Schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus festgelegt. Der Betrieb des Informationssystems HOOGAN, insbesondere auch der Schutz der Daten, ist im Bearbeitungsreglement HOOGAN geregelt.

Während der parlamentarischen Beratungen war die Verfassungskonformität der drei Massnahmen Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam im BWIS umstritten. Das Parlament befristete deshalb diese Massnahmen bis Ende 2009. Gleichzeitig beauftragte es den Bundesrat dafür zu sorgen, dass diese Massnahmen ohne Unterbruch über diesen Zeitpunkt hinaus weitergeführt werden können. Die erforderliche Rechtsgrundlage konnte entweder durch eine Ergänzung der Bundesverfassung oder durch den Abschluss eines interkantonalen Konkordats geschaffen werden.

Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) hat sich im Frühjahr 2007 für eine Konkordatslösung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ausgesprochen. Seit dem 1. Januar 2010 ist dieses Konkordat in Kraft. Es ist ein unmittelbar rechtssetzender Vertrag, der generell abstrakte Normen enthält, die die rechtsanwendenden Organe der Kantone und Städte direkt berechtigen und verpflichten. Die drei Massnahmen Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam haben damit ihre rechtliche Grundlage im Konkordat. Das Führen des Informationssystem HOOGAN und das Verfügen von Ausreisebeschränkungen verbleiben in der Verantwortung des Bundesamtes für Polizei.