Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Kampf gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda verstärken

Bundesgesetz mit entsprechenden Massnahmen geht in Vernehmlassung

Medienmitteilungen, EJPD, 12.02.2003

Bern, 12.02.2003. Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda sollen in der Schweiz besser bekämpft werden. Ausgehend vom Bericht und den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Rechtsextremismus will der Bundesrat die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen schaffen.

Mit den neuen Rechtsgrundlagen will der Bundesrat den Phänomenen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda mit verstärkten straf- und verwaltungsrechtlichen Massnahmen entgegentreten und besser präventiv agieren können. Der vorliegende Gesetzesentwurf, den der Bundesrat heute in die Vernehmlassung geschickt hat, soll die bereits realisierten und geplanten Massnahmen des Bundes und der Kantone ergänzen.

Auftrag des Bundesrates

Gestützt auf den Bericht und die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Rechts-extremismus beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage. Gleichzeitig hatte das EJPD den Auftrag, den Rechtsetzungsbedarf im Bereich der inneren Sicherheit generell, insbesondere im Bereich der Prävention zu überprüfen.

Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf stellt das erste von zwei Recht-setzungspaketen im Bereich des Staatsschutzes dar. Die Botschaft dazu soll dem Bundesrat noch dieses Jahr vorgelegt werden.

Das zweite Paket befasst sich mit der Thematik Terrorismus / Extremismus sowie der grundsätzlichen Überprüfung der Rechtsgrundlagen zum prä-ventiven Staatsschutz.

Der Gesetzesentwurf sieht folgende Ergänzungen, respektive Änderungen des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), des Strafgesetzbuches (StGB) und des Bundesgesetzes betreffend die Über-wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vor:

Zwei neue Straftatbestände im StGB

Im StGB beabsichtigt der Bundesrat zwei neue Straftatbestände zu schaf-fen: "Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung" (Art. 261ter E-StGB) und "Rassendiskrimierende Vereinigung" (Art. 261quater E-StGB). Der bestehende Artikel "Rassendiskriminierung" (Art. 261bis StGB) soll nicht geändert werden. Neu soll die öffentliche Verwendung von rassendiskriminierenden Kennzeichen, wie zum Beispiel Nazisymbole oder Hakenkreuze, strafrechtlich ver-folgt werden können.

Beim vorgesehenen Straftatbestand "Rassendiskriminierende Vereinigung" muss die Rechtswidrigkeit der Vereinigung klar erkennbar sein. Das können eine strafbare Zielsetzung in den Statuten der Vereinigung oder ent-sprechende rassistische Tätigkeiten sein. Gemäss der vorgeschlagenen Bestimmung soll bestraft werden, wer eine solche Vereinigung gründet, ihr beitritt oder zu einem Beitritt auffordert.

Rassendiskriminierendes Verhalten einzelner Mitglieder macht eine Vereinigung jedoch noch nicht selbst zur rassendiskriminierenden Vereinigung.

Mit den beiden neuen Straftatbeständen sollen besonders sensible Rechtsgüter, insbesondere die Menschenwürde geschützt werden. Deshalb und weil die Publikation rassendiskriminierender Kennzeichen und die Kommunikation unter rassendiskriminierenden Vereinungen oft via Internet erfolgt, soll das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) so angepasst werden, dass bei den neuen Straftatbeständen auch Fernmelde- und Postüberwachungen zu Untersu-chungszwecken angeordnet werden können.

Beschlagnahme von Gewaltpropaganda

Rassendiskriminierendes und zu Gewalt aufrufendes Propagandamaterial soll künftig konsequenter beschlagnahmt werden können. Heute ist das nur im Strafverfahren möglich. Im BWIS soll deshalb die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von rassendiskriminierendem oder zu Gewalt aufrufendem Propagandamaterial als verwaltungsrechtliche Massnahme geregelt werden.

Es handelt sich um eine der Kernvorschriften der Vorlage. Erfasst werden dabei nicht nur explizit rassistisches Propagandamaterial, sondern auch Aufrufe zu anderen Formen von Gewaltanwendung. Es soll dabei nicht an einzelnen Erscheinungsformen von Gewalt bzw. an einem einzigen Ge-waltphänomen angeknüpft werden. Links- oder rechtsextremistisch moti-vierte Gewalt oder Gewalttätigkeiten bei Publikumsveranstaltungen (z.B. in Sportstadien) sind gleichermassen erfasst.

Massnahmen gegen Hooliganismus

Der Bundesrat möchte auf Bundesebene eine Rechtsgrundlage für eine nationale Hooligan-Datenbank schaffen. Eine zentrale Aufbewahrung von Daten notorischer Gewalttäter bei Publikumsveranstaltungen ermöglicht eine gesamtschweizerische Sicht und ist auch mit Blick auf die internationale Zusammenarbeit notwendig. Personelle und organisatorische Zusammenhänge in der Hooligan-Szene sollen rascher erkannt und damit bekannten Gewalttätern der Zugang zu Veranstaltungen verweigert werden können.

Eine wirksame Bekämpfung des gewalttätigen Hooliganismus ist nur durch rechtzeitiges Erkennen, Herausholen aus der Anonymität und konsequen-tes Fernhalten potenzieller Gewaltaktivisten möglich. Die Schaffung einer nationalen Hooligan-Datenbank ist insbesondere im Hinblick auf die Austragung der Fussballeuropameisterschaft von 2008 in der Schweiz und Österreich von grosser Bedeutung.

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