Rassistische Symbole
Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
Die Verwendung und Verbreitung rassistischer Symbole gemäss den Artikeln 261bis StGB und 171c MStG sind strafbar, wenn diese Fahnen, Abzeichen, Parolen oder Grussformen eine Ideologie symbolisieren, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, und wenn für diese Ideologie in der Öffentlichkeit geworben wird. Gegen die vorgeschlagene neue Strafnorm, wonach sich auch jene Personen oder Gruppen strafbar machen, die solche Symbole in der Öffentlichkeit verwenden ohne damit für eine rassistische Ideologie zu werben, sind in der Vernehmlassung Bedenken geäussert worden. Wegen der geltend gemachten Anwendungsschwierigkeiten hat der Bundesrat auf die Schaffung der neuen Strafnorm verzichtet.
- Am 1. Juli 2009 schickt der Bundesrat eine Ergänzung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes in die Vernehmlassung (
Medienmitteilung) - Am 30. Juni 2010 verzichtet der Bundesrat darauf, eine neue Strafnorm gegen rassistische Symbole zu schaffen (
Medienmitteilung).
