Wichtigste Aufgaben der Zentralen Behörden der Kantone
Die Zentralen Behörden der Kantone sind Anlauf- und Informationsstellen für alle Personen, die sich für eine Adoption interessieren sowie für Gemeinden und Fachstellen. Sie erteilen Auskunft über das Adoptionsverfahren und sind für eine gute Zusammenarbeit mit den privaten Vermittlungsstellen besorgt. Ferner fällen sie alle wesentlichen Entscheide im Hinblick auf die Adoption.
Die Zentrale Behörde des Wohnsitzkantons prüft nach Eingang eines Adoptionsgesuches, ob die Gesuchstellenden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Adoption eines ausländischen Kindes erfüllen und führen gegebenenfalls eine differenzierte Eignungsabklärung durch, deren Ergebnisse in einem Sozialbericht festgehalten werden.
Werden die Gesuchstellenden darin als geeignet beurteilt und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, stellt die Zentrale Behörde eine Eignungsbescheinigung im Hinblick auf die Aufnahme eines ausländischen Kindes zwecks Adoption aus.
Die Zentrale Behörde des Kantons oder eine Adoptionsvermittlungsstelle erstellen in Zusammenarbeit mit den Gesuchstellenden ein Elterndossier für das gewünschte Herkunftsland des Kindes zusammen. Die Anforderungen an dieses Dossier und an die Gesuchstellenden sind je nach Herkunftsland unterschiedlich und können von den schweizerischen Voraussetzungen abweichen. Sämtliche Dokumente des Elterndossiers müssen in der Regel in die Amtssprache des gewünschten Herkunftlandes übersetzt und beglaubigt werden.
Der weitere Ablauf des Adoptionsverfahrens richtet sich danach, ob das Kind aus einem Herkunftsland stammt, das dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten ist oder nicht (s. Seite 'Adoptionsverfahren').
Handelt es sich um einen Vertragsstaat des Haager Abkommens, übermittelt die Zentrale Behörde das Elterndossier an die Zentrale Behörde des Bundes (s. Seite 'Aufgaben des Bundes'), welche dieses nach Überprüfung auf Vollständigkeit an die zuständige ausländische Zentralbehörde weiterleitet.
Erfüllt ein Kind die Bedingungen des Herkunftslandes für eine internationale Adoption, lässt die ausländische Zentrale Behörde der Zentralen Behörde des Kantons einen Bericht über das vorgesehene Adoptivkind via Bundesbehörde zukommen (Kinderdossier).
Die Zentrale Behörde überprüft Eltern- und Kinderdossier und fällt bei genügender Übereinstimmung und Eignung einen positiven Matching-Entscheid, d.h. sie erteilt den künftigen Adoptiveltern die Bewilligung zur Adoption des vorgeschlagenen Kindes im Ausland.
Wird das Kind nicht im Ausland, sondern erst nach seiner Einreise in der Schweiz adoptiert, stellt die Zentrale Behörde den zukünftigen Adoptiveltern die Bewilligung aus, ein Kind in Hinblick auf seine Adoption aufzunehmen und beantragt beim kantonalen Ausländeramt die Einreisebewilligung für das Kind.
Wichtig: Wird ein ausländisches Kind ohne die erforderlichen behördlichen Bewilligungen zur späteren Adoption in der Schweiz aufgenommen, machen sich die Adoptionswilligen strafbar. Überdies entscheidet die Zentrale Behörde des Kantons über eine allfällige Umplatzierung oder Rückkehr des Kindes in seinen Herkunftsstaat.
