Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA
Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) wurde am 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz unterzeichnet. Durch das Freizügigkeitsabkommen und dessen Protokolle werden die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz vereinfacht. Ergänzt wird das Freizügigkeitsrecht durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, durch das Recht auf den Erwerb von Immobilien und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. Die gleichen Regelungen gelten für Staatsangehörige der EFTA-Länder.
Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen für die Angehörigen der "alten" EU-Mitgliedsstaaten (EU-15) als auch der EFTA-Staaten in Kraft. Infolge der EU-Erweiterung am 1. Mai 2004 wurde das Abkommen durch ein Protokoll ergänzt, welches die schrittweise Einführung der Personenfreizügigkeit mit den zehn neuen EU-Staaten regelt (EU-8; für Zypern und Malta galten von Beginn an die gleichen Regelungen wie für die "alten" 15 EU-Mitgliedstaaten, deshalb bilden sie die Gruppe der EU-17-Staaten). Am 8. Februar 2009 wurde die Weiterführung des FZA und das Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien (EU-2) vom Schweizer Volk gutgeheissen. Das Protokoll II trat am 1. Juni 2009 in Kraft.
Seit mehreren Jahren profitieren Staatsangehörige der "alten" EU-Staaten inkl. Zypern und Malta (EU-17) sowie die EFTA-Staaten von der Personenfreizügigkeit. Seit dem 1. Mai 2011 kommen die EU-8-Staatsangehörigen ebenfalls in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit. Für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien gelten sind bis spätestens 31. Mai 2016 weiterhin Zulassungsbeschränkungen.
Bundesrat ruft Ventilklausel für EU-171 und EU-82-Staaten an Der Bundesrat hat am 24. April 2013 beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel in Anspruch zu nehmen. Per 1. Mai 2013 wird deshalb die Kontingentierung der B-Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligungen von fünf Jahren Dauer) für Angehörige der osteuropäischen EU-8-Staaten fortgesetzt und per 1. Juni 2013 auf B-Bewilligungen für Erwerbstätige aus EU-17-Staaten ausgedehnt, sofern Ende Mai die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Kontingentierung wird während eines Jahres gelten. Davon betroffen sind Personen, welche mit jährigem, überjährigem oder unbefristetem Arbeitsvertrag in der Schweiz eine Stelle antreten wollen und dafür eine Aufenthaltsbewilligung B als Erwerbstätige beantragen. Dasselbe gilt für selbständig Erwerbende, die sich in der Schweiz niederlassen möchten.
1) Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern 2) Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn |
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