FAQ – Häufig gestellte Fragen
Einreise
- Merkblatt (59 Kb, pdf)
2. Spezielles zu Schengen
3. Grenzübertritt / Reisedokumente
4. Gastgeber in der Schweiz
5. Mit einem Aufenthaltstitel der Schweiz im Schengenraum unterwegs
6. Erkundigungen zu erteiltem oder verweigertem Visum
7. Längerfristiger Aufenthalt in der Schweiz (mehr als 3 Monate) / Arbeit in der Schweiz
8. Sonstiges
Die zuständigen Behörden verlangen den Abschluss einer Rückreiseversicherung zur Deckung der Kosten eines Rettungseinsatzes, einer Rückführung aus medizinischen Gründen oder der medizinischen Nothilfe sowie der notfallmässigen Spitalversorgung bei Unfall oder plötzlich auftretender Krankheit während des Aufenthalts. Die Mindestdeckung der Versicherung muss € 30 000 betragen.
Die Reiseversicherung muss bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden, die
- ihren Sitz oder eine Filiale in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA hat;
- über eine Bewilligung zum Abschluss von Reiseversicherungen von der Aufsichtsbehörde an ihrem Sitz verfügt.
Leider ist es dem BFM nicht möglich, eine aktuelle Liste der anerkannten Reisekrankenversicherungen zu gewährleisten. Die Liste mit allen anerkannten Reisekrankenversicherungen finden Sie auf der Website der FINMA (
www.finma.ch) unter der Kategorie "Beaufsichtigte", das Dokument findet sich dort unter dem Titel "Versicherungsunternehmen unter Aufsicht FINMA". Alle Versicherungen, welche in der Kategorie B1, B2 und/oder B18 eingetragen sind, verfügen über die Bewilligung, eine Reisekrankenversicherung anzubieten.
Falls Sie Fragen zu dieser Liste haben oder Unsicherheiten bestehen, ob eine auf dieser Liste aufgeführte Versicherung eine Reisekrankenversicherung anbietet, bitten wir Sie, sich direkt an die FINMA zu wenden.
